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PflegeUnterstützung bei Formularen, Anträgen & Co.

Wer pflegebedürftig wird oder sich um Angehörige kümmert, hat viel zu tun. Der SoVD gibt praktische Hilfe und hilft in dieser anstrengenden Lage.

Der Alltag muss neu organisiert werden, oft ist eine Betreuung notwendig und zahllose Anträge müssen ausgefüllt werden. Das überfordert viele. Genau an dieser Stelle hilft der SoVD. Unsere Expertinnen und Experten sagen Ihnen ganz konkret, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben, was Sie beachten müssen, wenn der MDK zur Begutachtung kommt und was Sie tun können, wenn ein Bescheid abgelehnt wurde. Sprechen Sie uns einfach an!

Wir helfen Ihnen

  • Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
  • Der Pflegegrad stimmt nicht. Was kann ich tun?
  • Wann habe ich Anspruch auf Pflegeleistungen?
  • Wofür kann ich den Entlastungsbetrag verwenden?
  • Ich brauche dringend Urlaub. Wer kümmert sich um meinen Angehörigen?

Ihr Draht zum SoVD Rostock

Sie möchten wissen, ob wir Ihnen bei Ihrem Problem weiterhelfen können?
Sprechen Sie uns gerne an!

Telefon: 0381-7696130
E-Mail: info(at)sovd-rostock.de

Das Pflegetagebuch des SoVD


Wissenswertes rund um das Thema

Die Pflegeversicherung ist eine Versicherung zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Sie ist dafür da, Menschen zu unterstützen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr selbstständig meistern können und daher auf Betreuung oder Unterstützung angewiesen sind. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wieder zu gewinnen oder zu erhalten. Die Leistungen können für die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit oder in einer stationären Pflegeeinrichtung verwendet werden. 

Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit orientierte sich bis 2017 vor allem an körperlichen Einschränkungen sowie am Zeitaufwand, den beispielsweise ein pflegender Angehöriger für die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität benötigt. Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen wurden dabei nicht ausreichend berücksichtigt. Dies hat sich mit der Pflegereform geändert. Heute macht es keinen Unterschied, ob die Beeinträchtigungen vor allem im körperlichen, im kognitiven oder im psychischen Bereich liegen. Die unterschiedlichen Facetten von Pflegedürftigkeit werden besser erfasst.

Ein Mensch ist pflegebedürftig, wenn dieser wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in den nachfolgenden Bereichen dauerhaft (mindestens sechs Monate) in erheblichem oder höherem Maße in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu beanspruchen, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Antragstellung kann auch ein bevollmächtigter Familienangehöriger, Nachbar oder guter Bekannter für Sie übernehmen. Nach Antragsstellung wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder ein anderer unabhängiger Gutachter eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durchführen und den Pflegeaufwand im Einzelnen ermitteln. Die Pflegekasse teilt Ihnen die Entscheidung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung eines Pflegegrades per Leistungsbescheid mit.

Um Pflegeleistungen in vollen Umfang beanspruchen zu können, müssen Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. 

Das Ergebnis der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wird beurteilt nach dem Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Wird die Pflegebedürftigkeit eines Menschen festgestellt so wird diese einem Pflegegrad zugeordnet, nach der sich der Umfang der zu bewilligenden Pflegeleistungen bemisst.

Es wird zwischen verschiedenen Pflegegraden unterschieden (siehe oben). 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können bestimmte Leistungen zur Deckung eines Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Anspruch nehmen. Die Pflegeversicherung erbringt hier nämlich trotz des vorhandenen Hilfebedarfs keine Leistungen für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. 

Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen als Geld- und Sachleistungen, mit denen die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung finanziert wird. Die Kombination von Geld- und Sachleistungen ist möglich. Weitere Leistungen wie Pflegekurse für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, Tages- und Nachtpflege, Pflegehilfsmittel und technische Hilfen sowie Zuschüsse zur pflegegerechten Gestaltung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen werden von der Pflegekasse finanziert. Ist eine häusliche Pflege nicht möglich, z.B. wegen der Schwere des Falles, werden auch die Kosten für Heimaufenthalte teilweise übernommen. 

Wurde z.B. Ihr Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung abgelehnt oder der Grad der Pflegebedürftigkeit zu niedrig beurteilt, können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD Hamburg prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjuristinnen und -juristen in unseren Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.


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