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Steuerpflicht im Ruhestand

Rentenbericht sagt ein Plus für 2026 voraus – jährliche Freibeträge beachten.

Ein Rentnerpaar sitzt mit Laptop und Unterlagen in der Küche.
Auch Rentner*innen sind steuerpflichtig, doch gelten Freibeträge. Durch eine Rentenerhöhung kann man darüber rutschen. Foto: Rido / Adobe Stock

Zum Juli dieses Jahres gab es eine Rentenerhöhung – um 3,74 Prozent –, kommendes Jahr könnte die nächste folgen. Für viele, gerade diejenigen mit nur kleinen Renten, ist das eine gute Nachricht. Doch es kann dazu führen, dass manche im Ruhestand erstmals eine Steuererklärung machen müssen.

Voraussichtlich steigen die gesetzlichen Renten die nächsten Jahre jedes Mal; im Durchschnitt um rund 2,8 Prozent, 2026 könnten es sogar wieder 3,7 Prozent sein. Das schätzt der neue Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung. Er kommt stets im November und beruht auf Modellrechnungen.

Auch Ruheständler*innen können steuerpflichtig sein –und einige könnten es soerstmals werden: wenn ihr zuversteuerndes Einkommen bisher knapp unter dem jährlichenGrundfreibetrag lag und durchdas Rentenplus darüber rutscht.

Der Bund der Steuerzahler e. V. (BdSt) warnt: Das gelte gerade auch für Rentner*innen, die vom Finanzamt eine Bescheinigung erhalten haben, dass sie erst wieder eine Steuererklärung abgeben müssen, wenn sich Einkommen und Vermögen ändern. Es nicht, zu spät oder nur auf Aufforderung zu tun, werde oft teuer: „Das Finanzamt kann eine Steuererklärung bis zu sieben Jahre rückwirkend nachfordern und Zinsen festsetzen“, so Daniela Karbe-Geßler vom BdSt laut dpa. Das könne die Nachzahlung erheblich erhöhen.

Ab wann ist man steuerpflichtig?

Doch wann gilt Steuerpflicht? Das berechnet sich so: Erst addiert man Renten und alle anderen Einkünfte zum Gesamteinkommen. Davon abziehen darf man den individuellen Rentenfreibetrag (ihn legt die Rentenversicherung zum Rentenbeginn fest, er bleibt lebenslang gleich), Werbungskosten (tatsächliche oder pauschal 102 Euro), Sonderausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherung sowie außergewöhnliche Belastungen, etwa für Krankheit. Bleibt mehr als der Grundfreibetrag übrig, ist man steuerpflichtig. Für 2025 lag die Grenze bei 12.096 Euro.

Ein erster Anhaltspunkt (ohne die individuellen Ausgaben) ist der Rentenbesteuerungsrechner der Vereinigten Lohnsteuerhilfe auf www.vlh.de.